Wichtige Informationen zur Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Therapeut“ in Deutschland
In Gerichtsurteilen aus dem Jahren 2008 und 2009 des Landgerichts Kiel und des Oberlandesgerichts Schleswig wurde entschieden, dass die Bezeichnungen „Massagetherapeut und Wellnesstherapeut“, sowie auch „Wellnessmasseur“ zulässig sind und von allen im Wellnessbereich Beschäftigten als Berufsbezeichnung geführt werden können.
Die Gerichte entschieden:
- Die Ausstellung von Urkunden mit der Endung Therapeut oder Masseur ist nach deutscher Rechtsprechung zulässig.
- Der Begriff des Therapeuten ist in Deutschland frei und genießt grundsätzlich keinen besonderen Schutz. Davon ausgenommen ist der Physiotherapeut. Die Berufsbezeichnung des „Massage- und Wellnesstherapeuten“ steht daher dem ….. Physiotherapeuten gegenüber. Die Bezeichnungen werden vom Verkehr begrifflich unterschieden und inhaltlich als zwei verschiedene Berufe erkannt.
- Bereits begrifflich erkennt der durchschnittlich informierte Verbraucher, dass die Tätigkeit eines „Wellnessmasseurs“ bzw. eines „Massage- und Wellnesstherapeuten“ auf die Steigerung des Wohlbefindens des gesunden Kunden und nicht auf die Vornahme heilender medizinischer Maßnahmen am erkrankten Kunden abzielt. Die Bezeichnungen als „Wellnessmasseur“ bzw. „Massage- und Wellnesstherapeut“ grenzen sich damit begrifflich wie inhaltlich ausreichend von den Berufsbezeichnungen bzw. Tätigkeiten des „Masseurs und medizinischen Bademeisters“ bzw. des „Physiotherapeuten“ im Sinne des MPhG ab.
Quelle: medien-internet-und-recht.de/volltext.php
In voller Gänze können sie die beiden Gerichtsurteile hier nachlesen:
Entscheidung des LG Kiel als PDF
Entscheidung des OLG Schleswig als PDF
Wichtige Informationen zur Rechtmäßigkeit der Bezeichnung „Therapeut“ in Deutschland